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2.05.2023
Unbezahlte Rechnungen und Verzug
Der Schuldner kann gegen das Mahnschreiben oder gegen das Telefoninkasso schriftlich Widerspruch einlegen.
Der Vorgang nach Pfändung des Widerspruchs liegt einem
Mahnbescheid
bei. Eine Begründung des Verzugs ist nicht erforderlich; die zweiwöchige Zahlungsfrist beginnt dann ab dem
Zugang der Mahnung zu laufen. Eine später eingehende Zahlung ist aber dennoch erfolgreich, wenn noch kein
gerichtlicher Vollstreckungsbescheid
beantragt wurde.
Wird rechtzeitig ein Inkassounternehmen beauftragt und beantragt der Gläubiger die Durchführung eines
Gerichtsverfahrens, dann gibt das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen an den zuständigen Gerichtsvollzieher
ab. In diesem Verfahren der Zwangsvollstreckung kann sich der säumige Schuldner gegen den bestehenden Anspruch
mit einer beliebigen Begründung zur Wehr setzen. Die beauftragten Rechtsanwälte übernehmen dann den
Einzug von Forderungen
auch ohne eine zusätzliche Erfolgsprovision zu verlangen.
Die Inkassoabteilung des Anwalts, die den Forderungseinzug bearbeitet, fordert dann den Gläubiger auf,
unverzüglich die gesamten Forderungsunterlagen
zur gerichtlichen Durchsetzung der offenen Forderung binnen zwei Wochen zu überweisen. Reagiert der
zahlungsunwillige Kunde
nicht oder nur verspätet, kann der Verkäufer nach Ablauf der Zahlungsfrist beim Gericht den Erlass eines
Mahnbescheids beantragen. Das Gericht erlässt anschließend einen Zahlungsbefehl auf Grundlage des rechtzeitig vor
Verzugseintritt zugestellten Mahnbescheids.
Inkassoverfahren
Der Antrag auf Einleitung eines Inkassoverfahrens muss spätestens einen Monat nach Zugang der Rechnung
gestellt werden und die Drohung enthalten, dass die inzwischen geleisteten Zahlungen samt der Zinsen und
Inkassokosten auf den Anspruch des Gläubigers angerechnet worden sind. Bei Einschaltung eines seriösen
Inkassounternehmens ist das
Inkasso kostenlos,
es entstehen also keine zusätzlichen Kosten für den Gläubiger.
Der Vorgang muss in der Buchhaltungsabteilung rechtzeitig auf Wiedervorlage gelegt werden, damit die offene
Forderung nicht verjährt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden.
Der vom Gericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient, genau wie ein Urteil, als echter vollstreckbarer Titel,
mit dem die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann. Das vom Gericht ergangene Urteil wird dem Schuldner an
seiner
Wohnanschrift
zugestellt, der Gläubiger kann die Mahnungen aber auch per Post verschicken. Ist der Schuldner in der
Zwischenzeit untergetaucht und ist seine neue Anschrift unbekannt, so muss diese mit der SCHUFA ermittelt
werden.
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