|
6.02.2020
Offene Verbindlichkeiten
Oft wird in Fragen des Inkassorechts die rechtliche Ausgangslage nicht genügend bedacht: Inkassounternehmen
übernehmen nur voraussichtlich unbestrittene Forderungen. Die Ausgangslage besteht also darin, dass rechtlich
eine Verbindlichkeit besteht, rechtliche Einwendungen aus der Sicht ex ante, der Sicht bei Abschluss des
Vertrages, aber nicht erhoben werden können. Es besteht ein
Schuldverhältnis
zwischen dem Gläubiger, welcher dem Inkassounternehmen den Einziehungsauftrag erteilt, und dem Schuldner, der
eine Forderung nicht fristgerecht bedient hat.
Der Einziehungsauftrag wird also erteilt, weil der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Er hat in der
Regel eine Leistung des Gläubigers bereits erhalten (etwa beim Ratenzahlungskauf, Ratenzahlungskredit),
erbringt aber seine eigene Leistung nicht. Die rechtliche Frage ist, ob und in welcher Weise diese Lage des
Schuldners, und vor allem die Gründe dafür, weshalb er nicht bezahlt, berücksichtigt werden kann. Dabei stellt
sich die Frage zunächst generell. Anschließend muss weiter geprüft werden, in welcher Weise sich die
verschiedenen Motive für die Nichterfüllung auswirken können. Wird unter Umständen das Wahlrecht des Gläubigers
für sein Vorgehen bei Nichterfüllung eingeschränkt, dann steht dieses Recht zu dem, jedenfalls in der
Zwangsvollstreckung
geltenden, Grundsatz der Kostengeringhaltung im Konflikt.
Von Jedem, der eine Verbindlichkeit nicht erfüllt, kann aber wenigstens verlangt werden, dass er Kontakt zum
Gläubiger aufnimmt, diesem seine aktuelle Wohnanschrift mitteilt und die Lage offenlegt. Nach gegenwärtiger
Rechtslage geht es in vielen Forderungsfällen - denen, die später vor Gericht gekommen sind - darum, dass der
Schuldner schweigt und der Gläubiger nicht weiß, was wirtschaftlich vernünftig zu tun ist.
Verjährung
Es hat kaum Sinn, einen Titel zu erwirken, wenn der Schuldner nichts (mehr) hat und die
Verjährungsfrist
für die Forderung 30 Jahre beträgt; andererseits würde es bei kürzerer Verjährungsfrist oft genügen, vom
Schuldner wenigstens kleine Teilzahlungen zu erhalten, eventuell auch ein Anerkenntnis der Schuld.
Allerdings gibt es Schuldner, die von vornherein nicht vorhatten, die Schuld zu tilgen - sogenannte
Abzahlungsbetrüger. Und da gibt es die vielen Anderen, die unverschuldet nachträglich in Not geraten sind,
durch körperliche oder psychische Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes, Scheitern einer Ehe. Im zweiten Fall
ist eine professionelle Schuldnerberatung durch einen
Rechtsanwalt
unentbehrlich.
Einen Einfluss haben solche Sachverhalte rechtlich in starkem Maße, denn es kann vom Gläubiger nicht verlangt
werden, dass er angesichts solcher Informationen auf sein Recht verzichtet oder es nicht mehr geltend macht.
Der Gläubiger kann auch nicht abwarten, bis sich die finanzielle Lage des Schuldners bessert, sondern er muss
einen Rechtsanwalt mit einer gerichtlichen Titulierung der
Forderung
beauftragen. Die finanzielle Lage des Schuldners muss mit rechtlichen Instrumenten gelöst werden, wenn es nicht
gerade um Betrüger geht, die ein effektives Schuldenmanagement verhindern.
Inkasso
Dort haben Inkassounternehmen, in Zusammenarbeit mit Forderungsmanagern, einen wichtigen Platz. Der Gläubiger kann
von ihnen verlangen, dass sie auch in diesem Bereich mitwirken. Möglicherweise kann dem Schuldner auch mit Hilfe
der Insolvenzordnung mit dem Instrument der Restschuldbefreiung geholfen werden.
Mit der Frage nach der Stellung des Schuldners im Verhältnis zum Gläubiger und Inkassounternehmen hat dies
allerdings nichts zu tun. Dies ist klar erkennbar, schon bevor die Lösung inkassorechtlicher Fragen mit dem
Instrumentarium des geltenden Rechts zum Schuldnerschutz mit herangezogen wird. Insofern gibt es in allen
Bereichen des Rechts Normen im materiellen Recht und formellen Recht, vor allem im Bereich der
Zwangsvollstreckung (etwa die Pfändungsschutzbestimmungen). Die Ausgangslage ist immer eine bestehende
unstreitige Verbindlichkeit,
die nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wurde. Hier kann der Gläubiger nicht ohne
ein geordnetes Forderungsmanagement agieren, um gerade dem zahlungsunwilligen Schuldner erforderlichenfalls
auch mit strafrechtlichen Mitteln zu verfolgen.
Zurück zur Startseite
|
|